1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) ist die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen mit Zubehör (im Folgenden: Hardware) samt einem optionalen Installations- und/oder Wartungsservice durch ĢƵ sowie einer ebenfalls optionalen E-Mobility Software as a Service Lösung (im Folgenden: SaaS) durch die ĢƵ GmbH, Landsberger Str. 318a, 80687 München (im Folgenden: ĢƵ) an Unternehmer im Sine des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: „Kunden“). Das Ladesystem ist modular aufgebaut und kann analog (ohne SaaS) oder digital (mit SaaS) betrieben werden. ĢƵ und Kunde werden im Folgenden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der ĢƵ und dem Kunden ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ĢƵ nicht an, es sei denn, ĢƵ hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen ĢƵ und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Regelungen in diesem Teil A der Geschäftsbedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 fallenden Leistungen der ĢƵ. Für die Lieferung von Hardware durch ĢƵ an den Kunden gilt Teil B der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A. Für die Installation der Hardware durch ĢƵ gilt Teil C ergänzend zu Teil A. Für die Wartung der Hardware durch ĢƵ gilt Teil D ergänzend zu Teil A. Für die Überlassung der SaaS durch ĢƵ an den Kunden gilt Teil E der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote der ĢƵ sind freibleibend.
2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ĢƵ berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Ein Vertrag zwischen ĢƵ und dem Kunden über die Lieferung eines Ladesystems (im Folgenden: Einzelvertrag) kommt erst durch die schriftliche oder digitale Auftragsbestätigung durch ĢƵ zustande. Die konkrete Anzahl der bestellten Ladesysteme, des Zubehörs und der SaaS Lizenzen und ggf. weitere Einzelheiten des konkreten Leistungsumfangs und der Preiskonditionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der ĢƵ.
2.4 Die Auftragsbestätigung kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Preise
3.1 Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise und Gebühren.
3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
3.3 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Kosten des Transports ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Der Kunde ist auch für etwaige Zollgebühren, Importsteuern oder sonstige Gebühren verantwortlich, die beim Versand in bestimmte Länder anfallen können.
4. Lieferungs- und Leistungszeit, Teilleistungen, nachträgliche Änderung der Leistung, Nachunternehmer
4.1 Liefer- und Ausführungsfristen werden mit der Bestellung im Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart.
4.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen wurde, steht der ĢƵ das Recht zu, die Leistungszeit nach billigem Ermessen verbindlich festzulegen.
4.3 ĢƵ ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.4 ĢƵ kann die vertraglich geschuldeten Leistungen auch durch einen Nachunternehmer erbringen.
4.5 Ein Änderungsantrag des Kunden ist definiert als Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit diese vom ursprünglichen Vertragsinhalt des jeweiligen Einzelvertrages abweichen.
4.6 ĢƵ ist nicht verpflichtet, einen Änderungsantrag zu prüfen.
4.7 ĢƵ wird den Änderungsantrag im Freien ermessen und gewünschte
Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung berücksichtigen.
4.8 Lieferungs- und Leistungszeit ändern sich nach der Einigung auf einen Änderungsantrag entsprechend des Ermessens von ĢƵ.
5. Kundenbenennung als Referenz
ĢƵ ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken als Referenz auf seiner Internetseite und in anderen Medien zu benennen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kunde kann der Benennung als Referenz jederzeit widersprechen.
6. Datenschutz
6.1 Soweit ĢƵ auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig. Sie wird diese Daten daher nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. ĢƵ wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit ĢƵ die Einzelheiten für den Umgang der ĢƵ mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen gesondert vereinbaren. Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes ĢƵ von Ansprüchen Dritter frei.
6.2 Gegenüber der betroffenen Person trägt der Kunde die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, ĢƵ hat Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person ordnungsgemäß prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme der ĢƵ durch die betroffene Person. ĢƵ wird den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten angemessen unterstützen.
7. Sachmangel - Rechte, Pflichten, Ansprüche
7.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne von § 433 und §650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 und §381 Abs. 2 HGB schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
7.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die einer Abnahme durch den Kunden unterliegen.
7.3 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
7.4 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung im Sinne des § 650 BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
7.5 Bei auftretenden Mängeln leistet ĢƵ auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach Wahl von ĢƵ durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen – durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von ĢƵ gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von ĢƵ gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte von ĢƵ nach §635 Abs. 3, §439 Abs. 3, §275 Abs. 2 und §275 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
7.6 Setzt der Kunde ĢƵ eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die Rechte zur Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung eines Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Haftung und Schadensersatz sind nach §8 begrenzt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung eines Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, §323 Abs. 2 und §440 BGB entbehrlich.
7.7 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies ĢƵ spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
7.8 ĢƵ haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
7.9 Bestehen aus dem gemeldeten Mangel keine Ansprüche oder Rechte des Kunden gegenüber ĢƵ, so ist ĢƵ berechtigt, den ihr im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preise der ĢƵ dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.10 Abweichend von den §438 Abs. 1 Nr. 3 und §634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB ab Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.
8. Haftung
8.1 ĢƵ haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziff. 8.1 haftet ĢƵ für leicht fahrlässige Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, den zwingenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und im Rahmen einer ggf. schriftlich von ĢƵ übernommenen Garantie.
8.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist maximal auf den Betrag von 1.000.000,00 (eine Million) Euro beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der ĢƵ. Sollte das Schadenspotential im Einzelfall höher liegen, wird der Kunde ĢƵ in Textform darauf hinweisen.
8.5 ĢƵ schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob ĢƵ ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
8.6 Für den Verlust von Daten haftet ĢƵ insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.7 Ansprüche aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht darstellt und nicht unter Ziff. 8.1 und 8.3 fällt, verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von ĢƵ.
8.9 ĢƵ haftet für Schäden, die durch Handlungen von Dritten entstehen, nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Auswahl und Überwachung dieser Dritten. Dritte sind Personen, Unternehmen oder sonstige Organisationen, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind und die auf Grundlage eines Vertrags oder einer sonstigen Rechtsbeziehung Leistungen im Auftrag von ĢƵ erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Subunternehmer, Dienstleister und Zulieferer. Die Gesamthaftung von ĢƵ gegenüber dem Kunden bleibt im Rahmen der vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsregelungen unberührt. Ungeachtet der vorstehenden Regelung haftet ĢƵ für die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, auch wenn diese durch Dritte im Auftrag von ĢƵ erbracht werden.
9. Höhere Gewalt & Verzug von Nachunternehmern
9.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt und Ereignissen, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere bei Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen, Explosionen, Sabotage, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichen Eingriff, Arbeitskampf bzw. Streik, nicht oder verzögerte Erteilung von behördlichen Genehmigungen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, verhindert wird.
9.2 Tritt ein solches Ereigniss nach (9.1) ein, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird dadurch die Leistungserbringung für ĢƵ unmöglich, wird ĢƵ von den vertraglichen Leistungspflichten befreit.
9.3 Die Leistungsverpflichtung von ĢƵ steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten und Nachunternehmer. Dies gilt jedoch nur, soweit ĢƵ mit dem jeweiligen Vorlieferanten oder Nachunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und ĢƵ die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vorleistungen gelten insbesondere die durch den Auftragnehmer von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom und Hardware.
10. Servicepakete
10.1 ĢƵ bietet optionale Servicepakete an, die verschiedene Leistungen für die Nutzung und Wartung der Ladesysteme umfassen. Die Leistungsinhalte der einzelnen Servicepakete sind in der separaten Leistungsbeschreibung des Einzelvertrages definiert.
10.2 Die Servicepakete sind modular aufgebaut und können nach Wahl des Kunden hinzugebucht werden.
10.3 ĢƵ behält sich das Recht vor, die Inhalte und Preise der Servicepakete jährlich anzupassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderungen schriftlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gelten die geänderten Inhalte und Preise als vereinbart.
10.4 Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gelten für die Erbringung der in den Servicepaketen enthaltenen Leistungen die Regelungen der jeweiligen Abschnitte dieser AGBs (z. B. Teil D für Wartungsleistungen, Teil E für SaaS-Leistungen).
11. Antikorruptionsklausel
11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche sowie sonstigen unethischen oder unzulässigen Geschäftspraktiken einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich jede Partei, weder direkt noch indirekt Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder sonstige Vergünstigungen an Vertreter der anderen Partei oder Dritte zu gewähren, anzubieten, zu fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch ein unzulässiger Vorteil erlangt oder die Entscheidungsfreiheit des Empfängers in unzulässiger Weise beeinflusst werden soll.
11.2 Verstößt eine Partei gegen vorstehende Verpflichtungen, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen ĢƵ nur nach schriftlicher Zustimmung von ĢƵ auf Dritte übertragen.
12.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
12.3 ĢƵ ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint und die Änderung das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahrt.
12.4 Sofern ĢƵ beabsichtigt, eine darüber hinausgehende Änderung der AGB vorzunehmen, wird der ĢƵ dies dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung des Auftragnehmers in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
12.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und des zugrundeliegenden Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Kommunikation (z.B. per E-Mail) gilt ebenfalls als schriftliche Form, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist.
12.6 Auf diese Geschäftsbedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden.
12.7 Erfüllungsort ist München/Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist München/ Bundesrepublik Deutschland. ĢƵ ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
12.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
12.9 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ĢƵ abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen und ggf. Zubehör wie Verbindungskabel, Standfüße etc. (im Folgenden: Hardware). Die Installation, Inbetriebnahme, der ordnungsgemäße Betrieb und die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Ladesysteme obliegt dem Kunden als sog. Charge Point Operator, also Ladestationsbetreiber (im Folgenden: CPO), soweit eine Installations- und/oder Wartungsleistung durch ĢƵ nach Maßgabe des Teils C bzw. Teil D. der Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2 Die Ladesysteme von ĢƵ sind sowohl im analogen als auch im digitalen Betrieb nutzbar. Die Nutzung der Ladesysteme im analogen Betrieb setzt damit keine Bestellung der SaaS voraus.
1.3 Sofern ĢƵ dem Kunden Ladestationen liefert, in denen Mobilfunk-SIM-Karten zur Datenanbindung der Ladestationen des Kunden an die SaaS und/oder zur Versorgung mit Updates durch ĢƵ verbaut sind, so vereinbaren die Parteien, dass diese Mobilfunk-SIM-Karten im Eigentum von ĢƵ verbleiben und von ĢƵ nach Beendigung der SaaS-Leistungen (Ziff. 1.1 Teil E der Geschäftsbedingungen) jederzeit deaktiviert werden können.
2. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden
2.1 Der Kunde oder, soweit es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer handelt, dessen Endkunde sind als Betreiber der Ladeinfrastruktur Anlagenverantwortliche und Betreiber i.S.v. § 2 Nr. 12 LSV. Der Kunde bzw. Endkunde macht dem Nutzer die Ladeinfrastruktur als E-Mobility Provider (im Folgenden: EMP) zugänglich und rechnet die Nutzung durch den Nutzer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab oder bedient sich hierzu eines Dritten als EMP.
2.2 Als Betreiber der Ladeinfrastruktur haben der Kunde bzw. Endkunde durch Einsatz qualifizierter Personen für die ordnungsgemäße Installation, den Betrieb und Überwachung der Ladesysteme einzustehen, soweit eine Installations- und/oder Wartungsleistung durch ĢƵ nach Maßgabe des Teils C bzw. Teil D der Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen wird auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine, Lieferverzug
3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert ĢƵ die Hardware durch Versendung an den vom Kunden gewünschten Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, ist ĢƵ berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der verzögerten Lieferung der Ware geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
3.3 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von ĢƵ schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Auslieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig erbracht hat. Vereinbarte Liefertermine beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Werden Aufträge später geändert und/oder ergänzt verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Die von ĢƵ bestätigten Liefertermine sind Versandtermine. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von ĢƵ liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das Ende und der Beginn derartiger Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.4 Soweit ĢƵ für einen Lieferverzug haftet, beschränkt sich die Haftung wegen des Verzögerungsschadens für jede vollendete Woche des Verzuges der Höhe nach auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von ĢƵ.
5. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich aus dem Einzelvertrag, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.2 Die von ĢƵ gelieferte Hardware muss bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von ĢƵ gelieferte Hardware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB).
5.4 Offensichtliche Mängel hat der Kunde ĢƵ unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach Übergabe der Hardware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ĢƵ unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
5.5 In der Mangelanzeige, die schriftlich oder in Textform erfolgt, wird der Kunde Angaben zu den näheren Umständen des Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und – soweit bekannt – möglichen Ursachen machen. Er wird ĢƵ nach besten Kräften dabei unterstützen, die Ursache des Mangels zu suchen und zu beheben. Er wird die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere Informationsbeschaffungen und Beistellungen, rechtzeitig und für ĢƵ unentgeltlich erbringen.
5.6 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ĢƵ geändert oder unter Missachtung der Systemvoraussetzungen mit anderen Hard- oder Softwarekomponenten verbunden hat. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.
6. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziff. 8 Teils A der Geschäftsbedingungen ergänzend.
1. Vertragsgegenstand
1.1 ĢƵ bietet seinen Kunden neben dem Verkauf und der Lieferung der Hardware im Sinne des Teil B der Geschäftsbedingungen auch den Service der Installation der Zuleitung zum Startmodul, die technische Inbetriebnahme der Hardware sowie die Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber (im Folgenden: Installationsservice) an. Dieser kann vom Kunden optional hinzugebucht werden.
1.2 Der Installationsservice umfasst nicht den ordnungsgemäßen Betrieb und die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Ladesysteme nach der Installation. Diese obliegen dem Kunden als CPO oder werden durch ĢƵ im Auftrag des Kunden nach Maßgabe von Teil D der Geschäftsbedingungen übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1.3 Für den Verkauf und die Lieferung der Hardware gelten die Bestimmungen des Teil B der Geschäftsbedingungen.
2. Buchung und Stornierung des Installationsservices
2.1 Die Buchung des Installationsservices erfolgt über eine schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2 Der Termin der voraussichtlichen Installation und Inbetriebnahme der Hardware wird dem Kunden bei Auftragserteilung mitgeteilt.
2.3 Eine Stornierung des Installationsservices ist für den Kunden bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung kostenfrei. Wird der Installationsservice bis zum 7. der Installation vorangehenden Werktag storniert, ist der Kunde verpflichtet, 75% der Installationskosten zu zahlen. Wird der Installationsservice am Tag des Termins storniert, ist der Kunde verpflichtet, 100% der Installationskosten zu zahlen. Eine Kostenübernahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Stornierung aus Gründen erfolgt, die ĢƵ zu vertreten hat. Der Kunde hat das Recht, den Installationstermin einmalig kostenfrei zu verschieben, sofern dies mindestens 7 Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich mitgeteilt wird.
3. Rechte und Pflichten von ĢƵ
3.1 ĢƵ kann den Installationsservice unter Einschaltung von Nachunternehmern erbringen (Teil A Ziff. 4 der Geschäftsbedingungen).
3.2 Die Gesamtkoordination des Installationsservices obliegt ĢƵ. Diese umfasst insbesondere die Koordination eines Ansprechpartners am Leistungsort sowie die vollständige Abwicklung des vereinbarten Leistungsumfangs. Eine Teilübernahme von Leistungen durch lokal zur Verfügung gestelltes Personal ist nur nach schriftlicher Absprache möglich.
3.3 Eine Gewähr dafür, dass die Hardware am dafür vorgesehenen Leistungsort installiert werden kann, übernimmt ĢƵ nicht.
3.4 Die Installation erfolgt gemäß der Installationsanleitung von ĢƵ. Im Übrigen erfolgt die Installation nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Installation geltenden Vorschriften, insbesondere aus der LSV und EnWG, sowie der einschlägigen technischen Normen wie etwa DIN VDE 0100-0600 mit Erstprüfung nach VDE 0100-600 und Funktionsprüfung nach VDE 0122-1.
3.5 Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten zum Installationsservice aus dem Einzelvertrag.
3.6 Die Materialien für die Installation, insbesondere Standfüße und Verbindungskabel mit spezifischen ĢƵ-Steckern, stellt ĢƵ gemäß Einzelvertrag zur Verfügung.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt ĢƵ bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen soweit erforderlich. Dafür benennt der Kunde schriftlich einen Verantwortlichen, der alle für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
4.2 Muss die Hardware an einer Wand oder sonstigem Tragwerk angebracht werden, so ist der Kunde in zumutbarem Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Installationsarbeiten über die Tragfähigkeit der Wände sowie über etwaige Besonderheiten (Dämmsysteme, entsprechende technische Vorgaben, etc.) zu vergewissern. Ferner hat der Kunde erforderlichenfalls die Zustimmung des Gebäudeeigentümers zur Installation einzuholen. Der Kunde hat ĢƵ über alle Anforderungen des Aufstellortes zu informieren, insbesondere aber nicht ausschließlich über Brandschutzanforderungen, Denkmalschutz, sonstige bauseitigen Einschränkungen und Hochwassergefahr. Hierüber hat der Kunde ĢƵ vor Beginn der Installation zu informieren. Etwaige aufgrund besonderer Anforderungen des Installationsort entstandene zusätzliche Kosten bei der Planung, Genehmigung, Montage und Inbetriebnahme werden vom Kunden getragen.
4.3 Der Kunde stellt sicher, dass bauseitig vorhandenen Anschlüsse in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und mit den an der Hardware vorhandenen Kabeln und sonstigen Verbindungselementen an dem vom Kunden bestimmten Leistungsort erreichbar sind. Ist ĢƵ aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der Lage, den Installationsservice zu erbringen und entsteht ĢƵ hierdurch ein zusätzlicher Mehraufwand, insbesondere aufgrund vergeblicher Anfahrten, kann ĢƵ die hieraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand in Rechnung stellen.
4.4 Vor der Installation der Hardware ist der Kunde berechtigt, die mechanische Montage der Wandhalterungen und Kabelkanäle und das Zusammenführen der Lademodule mit den von ĢƵ zur Verfügung gestellten Verbindungskabeln durchzuführen. In diesem Fall übernimmt ĢƵ die Ertüchtigung des Stromanschlusses, den Anschluss der Lademodule am Stromnetz und die Inbetriebnahme.
4.5 Der Kunde hat ĢƵ kostenfreien Zugang zu der Liegenschaft und allen Räumen zu gewähren, die zur Erbringung der beauftragten Leistungen relevant sind, insbesondere der relevante Parkraum und die Technikräume der Stromversorgung. Der Kunde sorgt ebenfalls dafür, dass sämtliche relevanten Flächen und Wege im Zeitpunkt der durch ĢƵ angekündigten Installationsarbeiten jeweils frei und uneingeschränkt zugänglich sind. ĢƵ ist berechtigt, die von den Installationssarbeiten betroffenen Bereiche nach angemessener vorheriger Ankündigung zu sperren oder von dem Kunden die Sperrung vorab zu verlangen.
4.6 Sollte sich beim Installationstermin herausstellen, dass die vom Kunden gemachten Angaben unzutreffend sind und die Installation aus diesem Grunde oder aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, ĢƵ hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine erneute Anfahrt und zusätzliche (Personal-)Kosten beauftragter Nachunternehmer, zu ersetzen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Benutzung der vertragsgegenständlichen Ladeinfrastruktur jeweils die Bedienungsanweisungen und Schulungsunterlagen von ĢƵ oder des Herstellers und weitere Vorgaben, die ĢƵ in Ansehung der konkreten technischen Betriebsbedingungen in der Liegenschaft erteilt, zu beachten. Der Kunde unterlässt es, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte bestimmungswidrig auf die Ladeinfrastruktur einzuwirken oder in sonstiger Weise in deren betriebliche Abläufe einzugreifen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, Ausfälle oder Störungen an der vertragsgegenständlichen Ladeinfrastruktur der zuständigen Wartungsstelle von ĢƵ (Technischer Support) jeweils unter Angabe der für die Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen unverzüglich mitzuteilen.
4.5 Der Kunde benachrichtigt ĢƵ im Übrigen auch fortlaufend über jede sonstige in der Sphäre des Kunden oder der Liegenschaft beabsichtigte Maßnahme, die die Ladeinfrastruktur oder die ladenden Nutzer mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen könnte. Dies ist in der Regel ab einer Nichtverfügbarkeit der Ladeinfrastruktur von mehr als einer Stunde der Fall oder generell zu Stoßzeiten der Fall. Der Kunde stimmt jede solche Maßnahme vorab mit ĢƵ ab, um eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs der Ladeinfrastruktur und damit Support Anfragen der Nutzer auszuschließen. Der Kunde ersetzt ĢƵ gegen Nachweis etwa hieraus resultierende Kosten, die diesem für die Erhaltung oder Wiedereinrichtung der Ladeinfrastruktur entstehen; etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von ĢƵ bleiben unberührt.
4.6 Sofern der Kunde Eigentümer der Ladeinfrastruktur ist, wird er auf eigene Kosten sicherstellen, dass die Ladeinfrastruktur den jeweils aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die mit der Ladeinfrastruktur verbundenen Messgeräte durchweg in einem eichrechtskonformen Zustand zu erhalten. Der Auftragnehmer kann den Kunden dabei in dem jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Umfang gegen gesondertes Entgelt unterstützen, so etwa bei der Durchführung von Anzeigen gemäß § 32 Mess- und Eichgesetz gegenüber der Eichaufsichtsbehörde.
4.7 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von ĢƵ auch sämtliche weiteren Mitwirkungspflichten zu erfüllen, die zwischen den Parteien entweder projektbezogen vereinbart werden oder in sonstiger Weise für die bestimmungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für die Abgabe und Empfangnahme von Erklärungen im Verhältnis zu Dritten wie z.B. Netzbetreibern oder anderen Grundstückseigentümern, die Erteilung etwa in diesem Zusammenhang gebotener Vollmachten oder Ermächtigungserklärungen zugunsten von ĢƵ oder die Erbringung kleinerer technischer Hilfsleistungen (nach vorheriger Einweisung durch ĢƵ) wie z.B. dem Neustart elektrischer Komponenten durch Aus- und Einsichern am Sicherungskasten zum Zweck des Ausschlusses von Fehlerquellen.
5. Abnahme der Installationsleistung
5.1 Der Kunde nimmt die Installationsleistung gemeinsam mit dem Verantwortlichen von Seiten ĢƵ oder von Seiten des von ĢƵ beauftragten Nachunternehmens ab, sobald ĢƵ das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt.
5.2 Die Abnahme der Leistung von ĢƵ erfolgt schriftlich.
5.3 Bei der Abnahme werden ĢƵ und der Kunde nach gemeinsamer Inaugenscheinnahme und Prüfung des Werks ein schriftliches Protokoll (im Folgenden „Abnahmeprotokoll“) anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
5.4 Eine Zustandsfeststellung kann sowohl der Kunde als auch ĢƵ verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst.
5.5 Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme durch den Kunden nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach durchgeführter Montage und Inbetriebnahme die Abnahme erklärt. Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von den technischen Spezifikationen kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. In diesem Fall wird ĢƵ den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
6. Zusätzliche Haftungsbedingungen zum Installationsservice
Zusätzlich zu (A 8.) übernimmt ĢƵ bei Erdarbeiten in einem Grünstreifen mit vielen Baumwurzeln keine Haftung für Schäden jeder Art. Ebenfalls haftet ĢƵ nicht für daraus folgende unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden.
1. Vertragsgegenstand
1.1 ĢƵ bietet seinen Kunden neben dem Verkauf und der Lieferung der Hardware im Sinne des Teil B der Geschäftsbedingungen den Service an, die Betriebsbereitschaft der Hardware im Auftrag des Kunden zu erhalten (im Folgenden: Wartungsservice).
1.2 Für den Verkauf und die Lieferung der Hardware gelten die Bestimmungen des Teil B der Geschäftsbedingungen.
2. Rechte und Pflichten von ĢƵ
2.1 Die Wartung durch ĢƵ erfolgt nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Wartung geltenden Vorschriften, insbesondere nach DGUV 3: DIN VDE 0105-100/A1 und DIN VDE 0701-0702 für Ladekabel, falls vorhanden.
2.2 Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten zum Wartungsservice aus dem Einzelvertrag.
2.3 ĢƵ kann den Wartungsservice unter Einschaltung von Nachunternehmern erbringen (Teil A Ziff. 4 der Geschäftsbedingungen).
2.4 Die Gesamtkoordination des Wartungsservices obliegt ĢƵ. Diese umfasst insbesondere die Koordination eines Ansprechpartners am Leistungsort, die vorgeschriebenen turnusmäßigen Prüfungen von elektrotechnischen Anlagen sowie Reparaturen und sonstige Instandhaltungsmaßnahmen.
2.5 Die Kosten für Materialien, die im Zusammenhang mit der Wartung anfallen, übernimmt ĢƵ.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt ĢƵ bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen soweit erforderlich. Dafür benennt der Kunde schriftlich einen Verantwortlichen, der alle für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
3.2. Defekte oder Störungen an der Hardware muss der Kunde ĢƵ unverzüglich mitteilen.
3.3. Der Kunde hat ĢƵ kostenfreien Zugang zu der zu wartenden Anlagen zu gewähren. Der Kunde sorgt ebenfalls dafür, dass sämtliche relevanten Anlagen im Zeitpunkt der durch ĢƵ angekündigten Wartungsarbeiten jeweils frei und uneingeschränkt zugänglich sind, insbesondere frei von Fahrzeugen auf dem Parkraum vor den Lademodulen. ĢƵ ist berechtigt, die von den Wartungsarbeiten betroffenen Bereiche nach angemessener vorheriger Ankündigung zu sperren oder von dem Kunden die Sperrung vorab zu verlangen.
3.4. Ist ĢƵ aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der Lage, den Wartungsservice zu erbringen und entsteht ĢƵ hierdurch ein zusätzlicher Mehraufwand, insbesondere aufgrund vergeblicher Anfahrten, kann ĢƵ die hieraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand in Rechnung stellen.
3.5 Sollte sich beim Wartungstermin herausstellen, dass die Wartung aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, ĢƵ hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine erneute Anfahrt und zusätzliche (Personal-)Kosten beauftragter Nachunternehmer, zu ersetzen.
4. Buchung und Stornierung des Wartungsservices
4.1 Die Buchung des Wartungsservices erfolgt über eine schriftliche Auftragsbestätigung.
4.2 Die Termine der voraussichtlichen Wartungen der Hardware richten sich nach gesetzlichen Vorgaben und werden dem Kunden bei Auftragserteilung mitgeteilt.
4.3 Eine Verschiebung des Termins des Wartungsservices, die mindestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Wartungstermin erfolgt, ist für den Kunden kostenfrei. Wird der Wartungstermin bis zum der Wartung vorangehenden Werktag verschoben, ist der Kunde verpflichtet, die ĢƵ entstandenen Kosten zu ersetzen. Eine Kostenübernahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Stornierung aus Gründen erfolgt, die ĢƵ zu vertreten hat.
5. Abnahme der Wartungsleistung
5.1 Der Kunde nimmt die Wartungsleistung ab, sobald ĢƵ das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt.
5.2 Die Abnahme der Leistung von ĢƵ erfolgt schriftlich.
5.3 Bei der Abnahme werden ĢƵ und der Kunde nach gemeinsamer Inaugenscheinnahme und Prüfung des Werks ein schriftliches Protokoll (im Folgenden „Abnahmeprotokoll“) anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
5.4 Eine Zustandsfeststellung kann sowohl der Kunde als auch ĢƵ verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst.
5.5 Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme durch den Kunden nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach durchgeführter Montage und Inbetriebnahme die Abnahme erklärt. Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von den technischen Spezifikationen kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. In diesem Fall wird ĢƵ den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des SaaS-Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software “ĢƵ Control”, “ĢƵ Smart”, “ĢƵ Comfort”, “ĢƵ business”, “ĢƵ business+”, „ĢƵ Connect“ (im Folgenden einzeln oder gemeinsam: SaaS) im Unternehmen des Kunden über das Internet einschließlich Bereitstellung von Speicherplatz zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funktionen der Softwareanwendung auf den von oder für ĢƵ betriebenen Servern zum Zwecke des digitalen Betriebs der Ladesysteme der ĢƵ durch den Kunden.
1.2 Die Nutzung der SaaS ist sowohl über die Webanwendung als auch als Applikationen (im Folgenden: App-Versionen) möglich. Die App-Versionen können über den App Store und den Google Play Store bezogen werden. Dabei gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen von Apple und Google entsprechend dem Betriebssystem des Endgeräts des Nutzers.
1.3 Die Nutzung der SaaS ist nur in Kombination mit den Ladestationen der ĢƵ GmbH möglich. Voraussetzung für die Nutzung der SaaS ist daher eine ordnungsgemäße Anbindung an die Ladestationen der ĢƵ. Ordnungsgemäße Anbindung beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der Internetverbindung der Ladestationen durch Aufstellung an einem geeigneten Ort mit mobiler Datenverbindung oder der Anbindung über LAN in ein Netzwerk, das die Datenverbindung in das Internet zur Infrastruktur von ĢƵ ermöglicht.
2. Leistungen von ĢƵ, SaaS Nutzung und Speicherplatz
2.1 ĢƵ gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der SaaS für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Ladepunkten oder Nutzern über eine Webanwendung oder eine App-Version.
2.2 ĢƵ gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der SaaS während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung stellen.
2.3 Der Funktionsumfang der SaaS sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation ist in elektronischer Form einsehbar.
2.4 ĢƵ kann die SaaS jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. ĢƵ wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
2.5 Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet ĢƵ nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart.
2.6 ĢƵ wird regelmäßig Wartungen an der SaaS vornehmen oder vornehmen lassen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Nutzungszeiten des Ladesystems durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
2.7 ĢƵ wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen oder vornehmen lassen. ĢƵ treffen jedoch keine besonderen Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten abseits der gesetzlichen Anforderung für Abrechnungsdaten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
2.8 Der Kunde bleibt Inhaber der auf den von oder für ĢƵ betrieben Servern abgelegten Daten und kann diese jederzeit in einem marktgängigen Format herausverlangen.
2.9 Weitere Leistungen der ĢƵ können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zur SaaS. Solche weiteren Leistungen sind gesondert nach im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen der ĢƵ zu vergüten.
2.10 Es gelten zusätzlich gesonderte Nutzungsbedingungen und Gebühren für die Abrechnung für Zahlungsdienstleistungen für Ladestationsbetreiber, die über das ĢƵ System abgewickelt werden, werden von Stripe erbracht und unterliegen der (Stripe Connected Account Agreement), welche die (Stripe Terms of Service) beinhaltet. Diese sind zusammengefasst unter dem Sammelbegriff “Stripe Services Agreement”. Im Zuge der automatischen Abrechnung von entgeltlich angebotenen Ladevorgängen durch den Zahlungsdienstleister Stripe fallen für den Kunden als Betreiber Transaktionsgebühren und/oder Plattformgebühren an Stripe und Transaktionen und/oder Plattformgebühren an ĢƵ an. Die aktuellen Transaktionsgebühren und Plattform Gebühren finden sich unter /abrechnung. ĢƵ ist berechtigt, Preiserhöhungen des Zahlungsdienstleisters Stripe laufend an den Kunden weiterzugeben. ĢƵ ist verpflichtet, den Kunden von einer Erhöhung der Gebühren zu informieren.
3. Nutzungsumfang und -rechte
3.1 Eine physische Überlassung der SaaS an den Kunden erfolgt nicht.
3.2 Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der SaaS für die vertraglich festgelegte Anzahl an Ladepunkten oder Nutzern das nicht ausschließlich, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags und räumlich auf das Gebiet der BRD beschränkte Recht, die SaaS kann als Webanwendung oder App-Version nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen.
3.3 Der Kunde darf die SaaS nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigene Nutzer für den digitalen Betrieb der Ladesysteme der ĢƵ nutzen. Eine weitergehende Nutzung der SaaS ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die SaaS entgeltlich oder unentgeltlich unterlizenzieren oder sonst wie Dritten zur Nutzung zu überlassen, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, zu übersetzen, zu dekompilieren sowie an der SaaS Reverse-Engineering zu betreiben.
3.4 Sollte ĢƵ im Rahmen der Erbringung der SaaS-Leistungen Arbeitsergebnisse wie Softwareanpassungen, Dokumentationen oder andere Materialien erstellen, bleibt das Eigentum an diesen Arbeitsergebnissen bei ĢƵ. Der Kunde erhält jedoch ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Zweck beschränkt, für den die Arbeitsergebnisse erstellt wurden, und kann nicht an Dritte übertragen werden.#
4. Support
ĢƵ richtet für Kundenanfragen zu Funktionen der SaaS einen Support-Service ein. Anfragen können zu den in der SaaS angegebenen Zeiten über die dort angegebene Rufnummer oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der genaue Umfang der Supportleistungen wird im Einzelvertrag geregelt.
5. Service Levels; Störungsbehebung
5.1 ĢƵ gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des die SaaS betreibenden Rechenzentrums.
5.2 Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der SaaS zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der SaaS. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente der ĢƵ im Rechenzentrum maßgeblich.
5.3 Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die in Ziff. 4 bezeichneten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
5.4 Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der SaaS insgesamt oder eine Hauptfunktion der SaaS ist nicht möglich) wird ĢƵ binnen 48 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Die Behebungszeiten laufen ausschließlich während der o.g. Servicezeiten ab. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
5.5 Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 96 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
5.6 Die Behebung einer schwerwiegenden oder sonstigen erheblichen Störung kann auch dadurch erfolgen, dass ĢƵ dem Kunden aufzeigt, wie er die Nutzbarkeit der SaaS wiederherstellen kann (sog. Workaround), soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. In diesem Fall gelten die Behebungszeiten bereits mit Aufzeigen der Möglichkeit des Workarounds als eingehalten, sofern die zugrundliegende Störung im Rahmen des nächsten Updates der SaaS dauerhaft behoben wird.
5.7 Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im billigen Ermessen von ĢƵ (§ 315 BGB).
5.8 Die Störungsbehebung durch ĢƵ erfolgt vorrangig im Wege der Datenfernübertragung.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Als CPO hat der Kunde die Konditionen, zu denen Nutzer die durch ihn betriebenen Ladesysteme nutzen können, insbesondere die Preistarife innerhalb der SaaS zu definieren. Der Kunde haftet als CPO für die Prüfung und Einhaltung etwaig zu beachtender Rechtsvorschriften wie z.B. die des Eichrechts oder der PAngV.
6.2 Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Ein unberechtigter Zugriff ist ĢƵ unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen von autorisierten Nutzern und Dritten, die auf die SaaS zugreifen, wie für eigene Handlungen oder eigenes Unterlassen.
6.4 Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der SaaS auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.
6.5 Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
7. Gewährleistung
7.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der SaaS ergibt sich aus der Beschreibung in der Dokumentation, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
7.2 ĢƵ wird dem Kunden die SaaS in einem der vereinbarten Beschaffenheit entsprechenden Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der SaaS an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
7.3 Die SaaS wird für die Hardware von ĢƵ angeboten. ĢƵ kann keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass durch den Kunden eingesetzte Ladelösungen, welche nicht durch ĢƵ hergestellt worden sind, die Voraussetzungen für eine Anbindung an die SaaS erfüllen. Die Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Schnittstellen zu den ggf. eingesetzten Ladelösungen anderer Hersteller obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dem jeweiligen Hersteller der Ladelösung. Insoweit von ĢƵ ggf. zu erbringende Leistungen sind in einem gesonderten Auftrag zu regeln und gesondert zu vergüten.
7.4 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
7.5 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
7.6 Der Kunde hat ĢƵ jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Teil A Ziff. 8 der Geschäftsbedingungen ergänzend.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Soweit ĢƵ nach Ziff. 5 Teil E der Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, Leistungen zur Störungsbehebung zu erbringen, hat der Kunde ĢƵ Zugriff auf seinen ĢƵ Account zu ermöglichen und bei Bedarf von ĢƵ eine gemeinsame Fehlersuche über das Teilen des Bildschirms per Datenfernübertragung in einem virtuellen Meeting zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet ĢƵ diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. In diesem Fall verlängern sich die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten in Ziff. 5.4 und 5.5 um eine angemessene Frist. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine nach dem Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.
8.2 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach Ziffern 4 und 5 (im Folgenden: Pflegeleistungen), insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf beim Kunde beeinträchtigt wird. Ist der Kunde nicht in der Lage, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, steht ĢƵ ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
8.3 Der Kunde wird ĢƵ in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss einen Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für ĢƵ einsetzen und ĢƵ benennen.
9. Vergütung, Zahlung
9.1 Der Kunde zahlt für die Nutzungsüberlassung der SaaS eine monatliche Mietgebühr. Die Höhe der Mietgebühr richtet sich nach dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung und den jeweils gültigen Preislisten.
9.2 Die Mietgebühr ist monatlich zu entrichten. Die Zahlung ist jeweils spätestens am 3. Werktag eines jeden Folgemonats zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde mit der Leistung der Zahlung in Verzug, ist die Forderung zu verzinsen.
9.3 ĢƵ kann die Mietgebühr nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragszeitraums (10.1) mit Wirkung für die folgenden Vertragszeiträume anpassen. Für den Fall der Anpassung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung auszuüben.
9.4 Chargex hat variable Lizenzkosten pro Ladepunkt. Die gesamten Lizenzkosten oder Mietgebühren berechnen sich entsprechend der Anzahl Ladepunkte des Kunden. Diese wird binnen Vertragslaufzeit z.B. automatisch angepasst, wenn weitere Ladepunkte nach einer Folgebestellung durch den Kunden hinzugefügt werden.
9.5 ĢƵ kann eine zusätzliche Vergütung für ihren Aufwand fordern, soweit (i) eine gem. Ziff. 5 gemeldete Störung der Software mit vertragswidriger Verwendung der SaaS in Zusammenhang steht, (ii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gem. Ziffern 6 und 8 anfällt oder (iii) der Kunde nicht geschuldete Leistungen abruft. Soweit ĢƵ berechtigt ist, eine über die Mietgebühr hinausgehende Vergütung ihres Aufwands zu fordern, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen der ĢƵ für Stunden-, Tages- und Spesensätze abgerechnet.
9.6 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
10. Laufzeit, Rückgabe
10.1 Der Nutzungsvertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Vertragsbeginn ist das in der Auftragsbestätigung festgelegte Datum oder, in Ermangelung dessen, das Datum der Freischaltung beim Kunden. Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.
10.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die von ĢƵ bereitgestellte Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste sowie alle dazugehörenden Daten aus dem IT-System nicht rekonstruierbar zu löschen. Auf Wunsch von ĢƵ hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
11. Zahlungsabwicklung von Ladevorgängen über den Payment Service Provider
11.1 Ein weiterer Bestandteil der SaaS-Leistungen ist die Bereitstellung und Unterstützung der Zahlungsabwicklung für Ladevorgänge, die von ad hoc Nutzern durchgeführt werden.
Falls der Kunde seine Ladestationen über die ĢƵ-Plattform ganz oder teilweise selbst an ad hoc Nutzer und berechtigte Nutzer vermarkten möchte, wird die Zahlungsabwicklung nicht direkt durch ĢƵ vorgenommen, sondern durch einen zu beauftragenden Zahlungsdienstleister/Payment Service Provider (im Folgenden: PSP) (siehe hierzu Ziffer 2.10).
11.2 Damit die Zahlungsabwicklung genutzt werden kann, muss der Kunde den für die jeweilige Funktion (Laden durch ad hoc Nutzer) geltenden Tarif in EUR pro kWh und den geltenden MwSt. über die Anwendung festlegen. Ein Ändern der Bedingungen ist jederzeit möglich. Diese Tarifinformationen und Bedingungen werden dem ad hoc Nutzer oder berechtigten Nutzer vor Beginn des Ladevorgangs angezeigt.
11.3 Im Kontext der ad hoc Zahlungsfunktion verpflichtet sich der Kunde ĢƵ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund möglicherweise fehlerhafter oder unvollständiger Informationen bezüglich der Bedingungen für den Ladestrombezug gegenüber ĢƵ geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn ĢƵ die vom Kunden erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig auf der ĢƵ-Plattform wiedergegeben hat.
11.4 Der PSP übernimmt die Abrechnung des Ladevorgangs gegenüber dem ad hoc Nutzer und überweist die entsprechenden Zahlungen, abzüglich einer Transaktionsgebühr, an den Kunden.
11.5 Um die Zahlungsabwicklung zu ermöglichen, muss der Kunde zum Zeitpunkt des Ladevorgangs bei dem von ĢƵ autorisierten Zahlungsdienstleister registriert sein (siehe hierzu Ziffer 2.10) und ein Händlerkonto besitzen. Durch die Zustimmung zu den Vertragsbedingungen und die Vermarktung der Ladestationen an ad hoc Nutzer oder berechtigte Nutzer über die ĢƵ-Plattform akzeptiert der Kunde die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters.
11.6 Der Kunde und ĢƵ schließen bei Bedarf zusätzliche Vereinbarungen mit dem PSP ab. Der Kunde muss die erforderlichen Informationen über sich und sein Unternehmen an ĢƵ bereitstellen und autorisieren, diese an den PSP weiterzugeben.
11.7 Nach jedem Abrechnungszeitraum von einem Monat werden dem Kunden alle Umsätze für die Ladevorgänge innerhalb von 14 Tagen automatisch ausgezahlt. Der Kunde kann die Abrechnungen im Portal des PSP einsehen.
11.8 Das Risiko von Zahlungsausfällen seitens der ad hoc Nutzer liegt beim Kunden. Der beauftragte Zahlungsdienstleister überweist nur die tatsächlich eingegangenen Zahlungen, abzüglich der Transaktionsgebühren, an den Kunden. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass alle fälligen Beträge der Nutzer an den Kunden weitergeleitet werden.
12. Kostenfreier Service von ĢƵ
12.1 ĢƵ bietet eine Vorlage für Nutzungsbedingungen für den Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag zwischen Kunde und ad hoc Nutzern. Der Kunde ist der Stromlieferant und Vertragspartner der ad hoc Nutzern, nicht ĢƵ. Dabei steht es dem Kunden frei, diesen Nutzungsvertrag durch eigene Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu ergänzen oder zu ersetzen.
12.2 Diese Vorlage ist in den Standardeinstellungen der Anwendung hinterlegt und kann durch eigene Nutzungsbedingungen ersetzt werden. Die ĢƵ Applikation sorgt dafür, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen den Nutzern während der Inanspruchnahme der ad hoc Zahlungsfunktion vor Vertragsschluss angezeigt werden.
12.3 Die bereitgestellte Mustervorlage ersetzt ferner keine juristische Beratung bezüglich individuell benötigter Anpassung. Diese Muster-Nutzungsbedingungen ist als generisch anzusehen und nicht für den spezifischen Einzelfall erstellt. ĢƵ übernimmt keine Garantie oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität dieser Muster-Nutzungsbedingungen.